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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Kapitel
Kapitel

    Stand: 24. Juni 2026

    Teil A, Allgemeine Vertragsbedingungen

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der yntro GmbH, Nürnberg (nachfolgend „yntro"), und dem Auftraggeber über die Erbringung von Leistungen im Bereich interaktiver Videoanwendungen, Videoproduktion, Enhanced Production, Beratung und damit verbundener Dienstleistungen.

    (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn yntro ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    (3) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

    (4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.

    § 2 Vertragsschluss

    (1) Angebote von yntro sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von yntro oder durch Beginn der Leistungserbringung nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber.

    (2) Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch die elektronische Form (E-Mail).

    (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

    § 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    (1) Der Auftraggeber stellt yntro rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge zur Verfügung, insbesondere:

    • Markenvorgaben, CI-Richtlinien, Logos in druckfähiger Qualität
    • Dreh-Locations und erforderliche Zutrittsgenehmigungen
    • Produkte, Werkzeuge und Zubehör, die für den Dreh benötigt werden
    • Protagonist/Darsteller sowie deren Einwilligung zur Bildnutzung
    • Bestehende Dokumentation, Handbücher und technische Unterlagen
    • Terminologie-Listen für Übersetzungen (CSV oder JSON)
    • Einen fachlichen Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz

    (2) Verzögert der Auftraggeber die Bereitstellung der Mitwirkungsleistungen, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend. Durch die Verzögerung entstehende Mehraufwände werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

    (3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit aller von ihm bereitgestellten Materialien, einschließlich der Einhaltung von Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechten sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben.

    (4) Soweit der Auftraggeber personenbezogene Daten an yntro übermittelt, stellt er sicher, dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Sofern yntro als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

    § 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

    (1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    (2) Bei größeren Projekten (über 5.000 Euro Netto Gesamtsumme) erfolgt die Abrechnung in Abschlagszahlungen:

    • 1/3 bei Auftragsbestätigung
    • 1/3 bei Übergabe des Grobschnitts zum Review
    • 1/3 bei Endübergabe der finalen Videos bzw. Videoanleitung

    Abweichende Zahlungsstaffeln können im Angebot vereinbart werden.

    (3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist.

    (4) Bei Zahlungsverzug ist yntro berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. yntro kann laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten.

    (5) Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet: Fahrtkosten 0,45 EUR/km je PKW, Hotelkosten nach Beleg, Reisezeiten 50 EUR/h netto pro Person (mindestens 200 EUR pro Reise). Reisezeiten umfassen An- und Abreise sowie lokale Fahrten (z. B. Hotel–Drehort) und Equipment-Handling. Fremdleistungen (z. B. Lizenzen) werden nach Nachweis weiterberechnet.

    § 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    (1) Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen von yntro nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

    (2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    § 6 Haftung

    (1) yntro haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Gesamtauftragssumme des betroffenen Einzelprojekts.

    (3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    (4) yntro haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, durch von ihm bereitgestellte Inhalte oder durch technische Störungen auf Seiten des Auftraggebers (z. B. CMS, Website) entstehen.

    (5) yntro haftet nicht für den Verlust von Videodaten, die sich auf Systemen des Auftraggebers befinden oder vom Auftraggeber versehentlich gelöscht wurden.

    § 7 Höhere Gewalt

    (1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.

    (2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, behördliche Anordnungen, Embargo, Streik und Aussperrung (soweit nicht betriebsintern), Ausfall wesentlicher IT-Infrastruktur Dritter (insbesondere Cloud- und Hosting-Dienste), Cyberangriffe sowie Störungen der Telekommunikationsnetze.

    (3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende des Hinderungsgrundes zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren.

    (4) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der höheren Gewalt. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen. In diesem Fall hat yntro Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen.

    Teil B, Besondere Bestimmungen für interaktive Videoanwendungen

    § 8 Vertragsgegenstand

    (1) Gegenstand der Leistungen nach Teil B ist die Erstellung, Veredelung und/oder Bereitstellung von interaktiven Videoanwendungen auf Basis der yntro.video-Technologie (nachfolgend „Anwendung").

    (2) Die Anwendung kann folgende Bestandteile umfassen: Videoproduktion, Enhanced Production (Veredelung mit interaktiven Elementen, Mehrsprachigkeit und Voiceover), Hosting und Streaming sowie ergänzende Leistungen gemäß dem jeweiligen Angebot.

    (3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.

    § 9 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung

    (1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind, sind nicht Vertragsgegenstand.

    (2) yntro führt die Leistung in eigener Verantwortung aus und bestimmt selbstständig über Arbeitszeit, Arbeitsort und eingesetzte Werkzeuge.

    (3) Rohmaterial und Projektdateien: Das Nutzungsrecht des Auftraggebers bezieht sich ausschließlich auf die fertigen interaktiven Videopakete (Player + Videodateien). Rohmaterial (ungeschnittene Aufnahmen, Audiodateien) und Projektdateien (z. B. Schnittprojekte, After-Effects-Projekte, yntro-Storyboard-Dateien) verbleiben bei yntro und sind nicht Vertragsgegenstand. Eine Übergabe von Rohmaterial kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Die Übergabe von Projektdateien kann ebenfalls gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Rohmaterial und Projektdateien sind zwei voneinander unabhängige Leistungen.

    (4) Regie: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Videoproduktion keine Regie am Drehset. Die Regie obliegt dem Auftraggeber bzw. einem von ihm beauftragten Dienstleister.

    (5) Drehtage: Drehtage werden als volle Tage berechnet, unabhängig von der tatsächlichen Drehzeit vor Ort. Aufbau, Dreh und Abbau sind im Tagespreis enthalten.

    § 10 Enhanced Production, Videolängenabhängigkeit

    (1) Die Enhanced Production umfasst die Veredelung von Videomaterial mit interaktiven Elementen, Texteinblendungen, Mehrsprachigkeit, Voice-Over-Produktion, Qualitätssicherung und Testing mittels der yntro.video-Technologie.

    (2) Die Preise der Enhanced Production basieren auf der im Angebot angegebenen durchschnittlichen Videolänge und Komplexitätsstufe. Abweichungen bis 25 % der angenommenen Videolänge sind im Preis enthalten.

    (3) Bei systematischer Überschreitung der angenommenen Videolänge, insbesondere wenn sich die tatsächliche Videolänge dauerhaft von der im Angebot angenommenen Länge unterscheidet, wird der Mehraufwand anteilig nachberechnet.

    (4) Die Enhanced Production umfasst unter anderem: Erstellung und Überarbeitung der Sprechertexte, Übersetzung, Text-to-Speech-Produktion, Text-Lokalisierung, Qualitätssicherung und Testing. All diese Aufwände steigen proportional mit der Videolänge.

    (5) Die genaue Nachberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Videolängen nach Abschluss des Projekts oder wird vorab in einem Nachtrag vereinbart. yntro informiert den Auftraggeber zeitnah, wenn sich abzeichnet, dass die angenommene Videolänge systematisch überschritten wird.

    § 11 Änderungswünsche und Change Requests

    (1) Änderungswünsche, die über den im Angebot oder Storyboard/Storymap/Drehbuch vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (Change Requests), bedürfen der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.

    (2) Change Requests werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet (100 EUR/h netto). Der gültige Stundensatz ergibt sich aus dem Angebot oder, sofern dort nicht abweichend geregelt, aus dieser AGB.

    (3) Als Change Request gilt insbesondere:

    • Feedback, das inhaltlich vom freigegebenen Storyboard oder der Leistungsbeschreibung abweicht (z. B. neue Szenen, zusätzliche Inhalte, geänderte Abläufe)
    • Aufwand, der das im Angebot definierte Zeitbudget für Korrekturschleifen/Reviewschleifen überschreitet
    • Nachträgliche Änderungen an bereits abgenommenen Teilergebnissen
    • Zusätzliche Sprachen, Features oder Videos, die nicht im Angebot enthalten sind

    (4) yntro erstellt bei größeren Change Requests auf Wunsch vorab eine Aufwandsschätzung.

    § 12 Storyboard und Zulieferqualität

    (1) Wird das Storyboard nicht von yntro erstellt, stellt der Auftraggeber ein abgenommenes Storyboard bereit. Das Storyboard enthält mindestens: Szenenaufbau, Sprechertexte (mindestens Stichpunkte), Texteinblendungen, Kapitelstruktur sowie Sicherheits- und Warnhinweise.

    (2) Das Storyboard ist vor Drehbeginn von einem Fachexperten des Auftraggebers freigegeben.

    (3) Ohne freigegebenes Storyboard kann yntro keine Gewährleistung für inhaltliche Vollständigkeit übernehmen.

    (4) Weicht die Umsetzung des Kunden-Storyboards durch einen Drittdienstleister qualitativ oder inhaltlich vom freigegebenen Storyboard ab, können sich daraus Mehraufwände in der Enhanced Production ergeben, die als Change Request nach § 11 berechnet werden.

    § 13 KI-gestützte Leistungen

    (1) yntro setzt zur Erstellung von Sprechertexten, Übersetzungen und Voice-Over KI-gestützte Werkzeuge ein (insbesondere Text-to-Speech, maschinelle Übersetzung, KI-Textgenerierung). yntro wählt den jeweils geeignetsten Dienst nach eigenem Ermessen aus.

    (2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass KI-generierte Inhalte Fehler enthalten können. yntro bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit eines Proofreading-/Review-Prozesses an (siehe § 14).

    (3) Die Gewährleistung für KI-generierte Übersetzungen beschränkt sich auf die von yntro angebotene Proofreading-Möglichkeit gemäß § 14. yntro gewährleistet, dass die Übersetzungen mit branchenüblichen KI-Werkzeugen nach dem jeweiligen Stand der Technik erstellt werden. Verzichtet der Auftraggeber auf das angebotene Proofreading oder führt dieses nicht fristgerecht durch, ist die Gewährleistung für inhaltliche Übersetzungsfehler ausgeschlossen, sofern yntro die Übersetzungen mit der gebotenen Sorgfalt erstellt hat.

    (4) Die KI-Voice-Over-Produktion umfasst nicht nur die reine Text-to-Speech-Erzeugung, sondern insbesondere die professionelle Videosynchronisierung (Timing, Sprechpausen), Audiobearbeitung und das Mixing mit der Originalatmosphäre des Videos und Hintergrundmusik. Diese Integrationsleistung ist der wesentliche Aufwandstreiber der Voice-Over-Produktion.

    (5) Aussprache von Fachbegriffen: KI-basierte Text-to-Speech-Systeme können branchenspezifische Fachbegriffe, Produktnamen, Abkürzungen und Eigennamen in Einzelfällen nicht korrekt aussprechen. yntro unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Optimierung der Aussprache (z. B. phonetische Anpassungen, Aussprachelexika). Eine fehlerfreie Aussprache sämtlicher Fachbegriffe kann jedoch nicht gewährleistet werden. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Aussprache-Feedback im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen (§ 14) zu geben. Verbleibende Aussprachefehler bei Fachbegriffen, die auch nach zumutbarer Optimierung durch yntro bestehen, stellen keinen Mangel im Sinne von § 16 dar.

    § 14 Korrekturschleifen und Proofreading

    (1) Anzahl und Zeitbudget der im Leistungsumfang enthaltenen Korrekturschleifen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

    (2) Korrekturschleifen beziehen sich auf Optimierungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs (bzw. des freigegebenen Storyboards). Feedback wird gebündelt über das von yntro benannte Review-Tool übergeben.

    (3) Aufwand, der über das vereinbarte Zeitbudget hinausgeht, wird als Change Request nach § 11 berechnet.

    (4) Proofreading-Reihenfolge: Sofern yntro die Übersetzungen erstellt und der Auftraggeber ein Proofreading durchführt, erfolgt dieses vor der Voice-Over-Produktion. yntro weist den Auftraggeber rechtzeitig auf die Proofreading-Frist und deren Auswirkung auf die Voice-Over-Produktion hin. Wird das Proofreading übersprungen oder nachträglich nachgereicht, können Mehraufwände für erneute Voice-Over-Produktion und Projektmanagement entstehen, die als Change Request berechnet werden.

    § 15 Abnahme

    (1) yntro liefert die Leistung zur Prüfung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Zugang zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich (E-Mail genügt) zu rügen.

    (2) Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, auch wenn sich der Auftraggeber nicht äußert (Abnahmefiktion). yntro weist den Auftraggeber bei Lieferung auf die Prüffrist und die Abnahmefiktion hin.

    (3) Bei komplexen Projekten mit mehreren Modulen kann eine Teilabnahme pro Modul oder Meilenstein vereinbart werden.

    (4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

    § 16 Mängelansprüche

    (1) Als Mangel gilt eine Abweichung der Leistung von der vereinbarten Leistungsbeschreibung, die die Nutzbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

    (2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen (Rügepflicht).

    (3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet yntro zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.

    (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    (5) Soweit yntro Leistungen Dritter einbezieht (z. B. GEMA-freie Musik, Stock-Footage), ist die Gewährleistung auf die Ordnungsgemäßheit der Lizenzierung durch yntro beschränkt.

    § 17 Nutzungsrechte an Videos

    (1) yntro bleibt Urheber der erstellten Videowerke und Anwendungen.

    (2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches (nicht-exklusives), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den fertigen interaktiven Videopaketen für die im Angebot vereinbarten Nutzungszwecke.

    (3) Sofern im Angebot kein abweichender Nutzungsumfang vereinbart ist, umfasst das Nutzungsrecht: Veröffentlichung auf der Website des Auftraggebers, interne Schulungen und Präsentationen, Einbettung in technische Dokumentation und Nutzung auf den Social-Media-Kanälen des Auftraggebers.

    (4) Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Weitergabe an Dritte gegen Entgelt, Weiterverkauf, eigenständige Bearbeitung oder Veränderung des Werks ohne Zustimmung von yntro.

    (5) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die fertigen interaktiven Videopakete. Für Rohmaterial und Projektdateien gilt § 9 Abs. 3.

    § 18 Schutzrechte und Referenznutzung

    (1) yntro stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Schutzrechten durch die von yntro erstellten Werke resultieren, vorausgesetzt, die Verletzung beruht nicht auf Materialien oder Weisungen des Auftraggebers.

    (2) Der Auftraggeber stellt yntro von Ansprüchen Dritter frei, die aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten (Logos, Texte, Bilder, CAD-Daten, Musik) resultieren.

    (3) Referenznutzung: yntro ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenzkunden zu nennen und das Projekt in Portfolio, Fallstudien und Marketingmaterialien zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Vertrauliche Inhalte werden dabei nicht offengelegt.

    § 19 Geheimhaltung

    (1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrags erforderlich (z. B. Weitergabe an beauftragte Subunternehmer, Übersetzer, Sprecher).

    (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und 2 Jahre nach deren Beendigung.

    (3) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt waren oder von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wurden.

    § 20 Datenschutz

    (1) yntro verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Leistungserbringung ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers und im Einklang mit der DSGVO.

    (2) Sofern yntro im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien auf Anfrage einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. yntro stellt hierfür auf Anfrage ein Vertragsmuster zur Verfügung.

    (3) yntro nutzt für die Leistungserbringung Dienste Dritter (insbesondere Microsoft Azure mit Serverstandort Deutschland für Hosting und Streaming). yntro stellt sicher, dass mit diesen Dienstleistern die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen bestehen.

    (4) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben in Bezug auf die von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Abbildungen von Personen, personenbezogene Daten in Schulungsvideos) selbst verantwortlich.

    § 21 Hosting und Streaming

    (1) Sofern im Angebot vereinbart, stellt yntro die Hosting-Infrastruktur für die interaktiven Videoanwendungen bereit (yntro.video-Hosting). Das Hosting erfolgt auf Servern in Deutschland (Microsoft Azure, Rechenzentrum Frankfurt) und ist DSGVO-konform.

    (2) Projektbezogene Bereitstellung: Sofern yntro dem Auftraggeber während der Projektlaufzeit Videoanwendungen auf eigenen Servern oder über Drittplattformen zur Ansicht, zum Review oder zur internen Weitergabe bereitstellt, handelt es sich um eine projektbegleitende Serviceleistung, nicht um ein Hosting-Produkt. Für diese Bereitstellung gelten keine Verfügbarkeitsgarantien. Die Bereitstellung endet automatisch mit der Endübergabe des Projekts, sofern nicht ausdrücklich ein Hosting gemäß Abs. 1 vereinbart wird. Die Server sind nicht für hohe externe Zugriffszahlen ausgelegt; die Nutzung ist auf den internen Gebrauch des Auftraggebers beschränkt.

    (3) yntro strebt eine durchschnittliche Verfügbarkeit von 99,0 % pro Kalendermonat an (ausgenommen geplante Wartungszeiten von max. 6 Stunden/Monat sowie Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von yntro liegen).

    (4) yntro erstellt regelmäßig Backups. Der Auftraggeber erhält bei Beauftragung des Hostings eine Kopie der Videopakete zur eigenen Archivierung.

    (5) Vertragslaufzeit Hosting: Die Hosting-Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, endet das Hosting nach 12 Monaten.

    (6) Datenrückgabe bei Vertragsende: Nach Beendigung des Hosting-Vertrags stellt yntro dem Auftraggeber die Videopakete innerhalb von 30 Tagen zum Download bereit. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unwiderruflich gelöscht.

    § 22 Barrierefreiheit

    (1) yntro unterstützt die Erstellung barrierefreier Videoanwendungen nach WCAG 2.1 und den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG).

    (2) Ob und in welchem Umfang Barrierefreiheitsanforderungen Bestandteil der Leistung sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern im Angebot keine Barrierefreiheitsleistungen vereinbart sind, obliegt die Sicherstellung der Barrierefreiheit dem Auftraggeber.

    (3) yntro berät den Auftraggeber auf Wunsch zu Barrierefreiheitsanforderungen, dies ist eine gesonderte Beratungsleistung.

    § 23 Vertragslaufzeit und Kündigung

    (1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

    (2) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Pflege- und Wartungsverträge) verlängert sich der Vertrag automatisch um die im Angebot genannte Laufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Für Hosting gilt abweichend § 21 Abs. 5.

    (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung von mehr als 2 Monatsbeträgen in Verzug ist.

    (4) Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund hat yntro Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der nachweislich entstandenen Aufwendungen.

    Teil C, Besondere Bestimmungen zur unentgeltlichen Überlassung von Standardsoftware

    § 24 Vertragsgegenstand

    (1) yntro stellt dem Auftraggeber unentgeltlich Standardsoftware (insbesondere den yntro.video-Player) zur Nutzung zur Verfügung (Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB).

    (2) Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an der Software. yntro räumt ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.

    § 25 Nutzungsumfang

    (1) Die Software darf ausschließlich im Zusammenhang mit den von yntro erstellten interaktiven Videoanwendungen genutzt werden.

    (2) Der Auftraggeber darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren, zurückentwickeln oder in sonstiger Weise versuchen, den Quellcode zu ermitteln, außer in dem von zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestatteten Umfang.

    (3) Der Auftraggeber darf die Software nicht an Dritte weitergeben, unterlizenzieren oder vermieten.

    § 26 Gewährleistung bei Schenkung

    (1) Für die unentgeltlich überlassene Software gelten die Gewährleistungsvorschriften der §§ 523, 524 BGB. yntro haftet daher nur für arglistig verschwiegene Mängel.

    (2) Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

    § 27 Rückgabe

    (1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung oder auf Verlangen von yntro hat der Auftraggeber die Software einschließlich aller Kopien zu löschen und die Löschung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

    Teil D, Schlussbestimmungen

    § 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Nürnberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    § 29 Salvatorische Klausel

    (1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

    (2) Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    § 30 Schriftform und AGB-Änderungen

    (1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

    (2) yntro kann diese AGB jederzeit ändern. Geänderte AGB gelten ausschließlich für Verträge, die nach Veröffentlichung der geänderten Fassung neu abgeschlossen werden. Bereits bestehende Vertragsverhältnisse bleiben von der Änderung unberührt und unterliegen weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGB-Fassung.

    (3) yntro veröffentlicht die jeweils aktuelle Fassung der AGB mit Stand-Datum unter yntro.video/agb. Bestehende Kunden werden über wesentliche Änderungen informiert.

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